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   BVerwG, 19.06.1991 - 1 DB 18.88   

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BVerwG, 19.06.1991 - 1 DB 18.88 (https://dejure.org/1991,14460)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.1991 - 1 DB 18.88 (https://dejure.org/1991,14460)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 1991 - 1 DB 18.88 (https://dejure.org/1991,14460)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen - Verlust der Dienstbezüge eines Beamten wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst - Reichweite der Bindung an eine Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten - Reichweite der Bindung an eine Entscheidung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.01.1990 - 1 DB 35.89

    Umfang der Bindungswirkung des § 120 Abs. 2 BDO

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1991 - 1 DB 18.88
    Denn der Beamte hat als von dem Bezügeverlust unmittelbar Betroffener ein berechtigtes Interesse an einer richterlichen Prüfung, ob in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 BBesG erfüllt sind (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - <DVBl. 1990, 642 = ZBR 1990, 214 = DÖV 1990, 526>).

    Diese Bindung bezieht sich auf den Entscheidungstenor, der nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten kann, und auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 -, a.a.O.; BVerwGE 46, 175 [BVerwG 14.11.1973 - I WB 159/71]).

    Dies folgt aus dem hinter § 121 Abs. 6 BDO stehenden Rechtsgedanken, im förmlichen Disziplinarverfahren und im Verfahren nach § 9 BBesG i.V.m. § 121 BDO voneinander abweichende disziplinargerichtliche Entscheidungen zu vermeiden und deshalb die Entscheidungskompetenz - bei Gleichzeitigkeit der Verfahren im Wege des Verbindungszwanges - in die Hand desselben Spruchkörpers zu legen (Hardraht in Behnke, BDO, 2. Auflage, § 121, Rz 19; BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1990, a.a.O.).

    Eine erneute oder weitere Beweiserhebung kommt daher im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht; sie wäre unzulässig, weil der Senat ohne Rücksicht auf deren Ausgang der Beurteilung des Sachverhalts als Dienstvergehen kraft der Regelung des § 130 Abs. 2 BDO zu folgen hat (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1990, a.a.O.).

    Ohne Bedeutung ist insoweit der Umstand, daß die einzelnen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu Art und Grad des Verschuldens - hier Vorsatz - nicht an der Bindungswirkung gem. § 130 Abs. 2 BDO teilnehmen; für die Rechtsfolge des § 9 BBesG reicht nach ständiger Rechtsprechung des Senats Fahrlässigkeit unabhängig von ihrem Grad aus (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.11.1973 - I WB 159.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1991 - 1 DB 18.88
    Diese Bindung bezieht sich auf den Entscheidungstenor, der nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten kann, und auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 -, a.a.O.; BVerwGE 46, 175 [BVerwG 14.11.1973 - I WB 159/71]).
  • BVerwG, 12.11.1990 - 1 DB 18.90

    Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit - Verlust von Dienstbezügen bei

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1991 - 1 DB 18.88
    Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (BVerwG, Beschluß vom 12. November 1990 - BVerwG 1 DB 18.90 -).
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